Sonne und Strand für vermögende ausländische Privatpersonen

Sonne und Strand für vermögende ausländische Privatpersonen

Es trifft zu, dass aufgrund der 2015 im „Beckham-Gesetz“ vorgenommenen Änderungen die steuerliche Attraktivität Spaniens als Zielort für vermögende Privatpersonen zugunsten anderer Länder wie Portugal, Italien, Vereinigtes Königreich, Schweiz oder Andorra nachgelassen hat. Aber trotz dieser Änderungen und der aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Situation ist darauf hinzuweisen, dass Spanien nach wie vor ein Land ist, das Ausländer für die Verlegung ihres Wohnsitzes anzieht.

Wenn eine wohlhabende Person beschließt, ihren Steuerwohnsitz nach Spanien zu verlegen, müssen wir zunächst einmal klären, in welcher Region dieses Landes sie sich niederlassen will. In der derzeitigen spanischen Situation können sonnen- und küstennahe Gebiete eine wahre Steuerhölle sein, während andere Gegenden im Vergleich dazu ein kleines Steuerparadies sein können. Viele Menschen, die in Spanien leben möchten, ziehen ein Küstengebiet vor und möglichst ein steuerlich günstiges. Nun, diesen Familien sollte die gute Nachricht überbracht werden, dass derzeit vermögende Privatpersonen immer noch in hoch besteuerten Regionen Spaniens leben können. Ja, überraschenderweise ist es so, dass in den Gebieten mit der höchsten Steuerbelastung Spaniens nach wie vor wohlhabende Familien leben. Um zu verstehen, wie diese Familien samt ihrem Vermögen mit einer hohen Besteuerung zurechtkommen, muss man zunächst einmal herausfinden, wie ihr persönliches und geschäftliches Vermögen strukturiert ist.

Was das Bankvermögen (d. h. börsennotierte Aktien, Investmentfonds, ETFs, Anleihen u.a.) betrifft, wurde in den letzten zehn Jahren beispielsweise die fondsgebundene Lebensversicherung Unit-Linked recht häufig als Instrument für den Vermögensschutz und die Nachlassplanung eingesetzt. Abgesehen von ihrer Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an Wohnortwechsel kann ihr Einsatz erhebliche Einsparungen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bringen. Somit bleibt die Lebensversicherung im Vergleich zu anderen Instrumenten wie die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), das System zur Übertragung von Fonds oder Pensionskassen – bis zum Inkrafttreten einiger vorgesehenen Maßnahmen – ein erfolgreiches Instrument für Bankvermögen und deren steuerliche Behandlung.

Bei Immobilieninvestitionen und Beteiligungen an aktiven Unternehmen (Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen) profitieren vermögende Privatpersonen von der steuerlichen Regelung von Familienunternehmen. Diese Regelung kennt man im Steuerbereich als Steuermaßnahmenpaket, das die Besteuerung auf den Besitz und die Übertragung von Aktien oder Beteiligungen an „Familienunternehmen“ verringert. Wie unten erläutert, steckt der Gedanke dahinter, dass das reibungslose Funktionieren eines Familienunternehmens durch Steuern weder beeinträchtigt noch verhindert werden sollte.

Die wesentlichen Vorteile der steuerlichen Regelung von Familienunternehmen sind folgende: vollständige oder teilweise Befreiung von der Vermögenssteuer bei Besitz von solchen Anteilen; vollständige oder teilweise Ermäßigung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnissen dieser Anteile; und keinerlei Besteuerung bei der Einkommenssteuer auf den Gewinn aus der Schenkung dieser Anteile.

Allerdings müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein, um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, nämlich: Der Steuerzahler muss mindestens 5% des Unternehmens oder 20% gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern (Familiengruppe) besitzen; der Steuerzahler oder ein Mitglied der Familiengruppe muss tatsächliche Managementfunktionen gegen Entgelt im Unternehmen ausüben, wobei die Vergütung mehr als 50 % seines gesamten Geschäfts- und Arbeitseinkommens ausmachen muss; und das Unternehmen muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Bei diesem letzten Punkt ist zu beachten, dass (i) die Tätigkeit der Immobilienvermietung erst dann als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird, wenn es einen Vollzeitbeschäftigten gibt, der ausschließlich mit der Vermietungstätigkeit beschäftigt ist und dass (ii) Holdinggesellschaften und ausländische Unternehmen ebenfalls von der steuerlichen Regelung von Familienunternehmen profitieren können.

Daher wird dringend empfohlen, vor Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Spanien die Vermögensstruktur und das Einkommen jeder Familie zu prüfen, um die Höhe der steuerlichen Belastung in Spanien zu ermitteln und zu untersuchen, ob es Mechanismen gibt bzw. konkrete Maßnahmen ergriffen werden sollten, um von der in der spanischen Rechtsordnung vorgesehenen steuerlichen Regelung von Familienunternehmen zu profitieren.

Von Andreu Bové
Steuerberater von Bové Montero y Asociados

www.bovemontero.com