Steuerliche Neuerungen in Spanien für 2021

Steuerliche Neuerungen in Spanien für 2021

Das allgemeine spanische Haushaltsgesetz hat für 2021 einige Neuerungen im Steuerbereich eingeführt, die alle auf eine Steuererhöhung abzielen. Die vorgenannte innerstaatliche Verordnung wurde in letzter Minute genehmigt und am 30.12.2020 veröffentlicht, so dass sie seit dem 1. Januar 2021 gültig ist.

Zu den wichtigsten Steuermaßnahmen gehören folgende:

1.- Im Bereich der Einkommensteuer:

Die Steuersätze auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen und Gewinne) werden von 23% auf nunmehr 26% erhöht, wenn das Einkommen 200.000 Euro übersteigt. Dieser erhöhte Steuersatz findet auf den Überschuss Anwendung.

Andererseits wird der allgemeine Steuersatz auf ein zu versteuerndes Einkommen von über 300.000 Euro ebenfalls um zwei Prozent erhöht, ebenso wie der maximale Steuersatz auf Arbeitseinkommen von 45% auf nunmehr 47% (zu dem noch die von den jeweiligen Autonomen Gemeinschaften genehmigten erhöhten Steuersätze hinzukommen). Der gleiche erhöhte Steuersatz gilt für entsandte Arbeitnehmer mit einem Einkommen von über 600.000 Euro.

Und schließlich ist eine wesentliche Einschränkung in Bezug auf den maximalen Steuerfreibetrag für private Pensionspläne vorgesehen, der bis 2020 8.000 Euro betrug. Dieser jährliche Höchstbeitrag wird nunmehr auf 2.000 Euro reduziert, außer bei der betrieblichen Altersvorsorge, deren Freibeitrag auf 10.000 Euro erhöht wird, um diese Art von Leistungen zu fördern.

2.- Im Bereich der Körperschaftsteuer:

Die wichtigste Neuerung, die bereits das ganze Jahr 2020 über angekündigt wurde, ist die Reduzierung des Freibetrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkünften, der ab dem 1. Januar 2021 von bisher 100% auf 95% begrenzt ist. Diese Maßnahme wirkt sich hauptsächlich auf die Rendite von Investitionen in Spanien durch Dividenden und Kapitalgewinne aus Veräußerungen aus, die ab diesem Jahr getätigt werden.

In gleichem Maße werden die Freibeträge zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung reduziert.

Wenn der Anschaffungswert von Beteiligungen 20 Millionen Euro übersteigt, aber nicht mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals des spanischen Unternehmens ausmacht, sind weder die oben genannte Steuerbefreiung noch der Doppelbesteuerungsabzug anwendbar. Um die Rechtssicherheit, die sich aus der Anwendung dieser seit 2015 eingeführten Steuervergünstigung ergibt, zumindest teilweise aufrechtzuerhalten, wird eine Übergangsfrist für die vor 2021 getätigten Investitionen festgelegt.

3.- Im Bereich der Mehrwertsteuer:

Um den Konsum von gesüßten Getränken schrittweise zu reduzieren, wird der Steuersatz von 10 % auf 21 % für jene Getränke erhöht, denen Süßstoffe zugesetzt wurden.

Andererseits ist die Sonderregel der tatsächlichen Nutzung nicht mehr auf Dienstleistungen anwendbar, die als auf den Kanarischen Inseln, Ceuta oder Melilla erbracht gelten.

Schließlich werden die in den letzten Jahren im Rahmen der vereinfachten Regelung geltenden Höchstwerte für das Jahr 2021 verlängert.

4.- Im Bereich der Vermögensteuer:

Wie bereits in 2020 angekündigt, wird diese Steuer auf unbestimmte Zeit wieder eingeführt. Diese Maßnahme stellt eine Änderung zu den Vorjahren dar, in denen diese Steuer abgeschafft wurde, obwohl die Verpflichtung zur Zahlung von Jahr zu Jahr verlängert wurde.

Wie zu erwarten war, werden schließlich die auf diese Steuer anwendbaren Steuersätze erhöht, wobei der Höchstsatz für Vermögen von über 10.695.996 Euro laut Steuertabelle von 2,5% auf 3,5% abgeändert wird.

Von Andreu Bové
Steuerberater von Bové Montero y Asociados

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