Deutsch-Spanische Erbfälle – Rechtliche und steuerliche Aspekte

recht gesetze jura

Deutsch-Spanische Erbfälle – Rechtliche und steuerliche Aspekte

Nach Veröffentlichungen des spanischen Statistikamts INE leben ca. 150.000 Personen mit spanischer Staatsangehörigkeit in Deutschland. In Spanien haben ca. 110.000 Deutsche einen Wohnsitz. Häufig sind diese Personen mit Ehepartnern aus dem jeweils anderen Land verheiratet und haben Vermögen in einem oder beiden Ländern. Erbfälle können in solchen Konstellationen zu erheblichen Komplikationen führen, wenn keine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist. Dabei sind sowohl die rechtlichen wie die steuerlichen Konsequenzen zu bedenken.

Gemäß der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist in dieser EU-Vorschrift aber nicht selbst definiert und seine Auslegung kann Schwierigkeiten bereiten. Denn es ist nicht immer eindeutig feststellbar, wo eine Person, die sich z.B. vorübergehend in einem anderen Land aufhält oder ein grenzüberschreitender Arbeitnehmer, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Um solche Ungewissheiten zu vermeiden, ermöglicht die EU-Verordnung eine ausdrückliche Rechtswahl. Hierfür ist eine Verfügung von Todes wegen erforderlich (z.B. ein Testament). Gewählt werden kann allerdings nur das Heimatrecht, also das Recht der Staatsangehörigkeit des Testierenden. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, hat insofern die Wahl zwischen den Erbrechtsordnungen Staaten.

Das danach anwendbare nationale Erbrecht regelt wichtige Aspekte der Rechtsnachfolge (u.a.: wer die Erbberechtigten sind, ob für bestimmte Personen ein Pflichtteilsanspruch besteht, die Befugnisse der Erben und eines Testamentsvollstreckers). Wenn eine wirksame Rechtswahl getroffen ist, kommt es für die Erbfolge nicht mehr darauf an, in welchem Land der Erblasser seinen letzten Wohn- oder Aufenthaltsort hätte.

Bei letztwilligen Verfügungen sind aber stets auch steuerliche Aspekte zu beachten, und insoweit spielen jedenfalls der letzte Wohnsitz des Erblassers und zum Teil auch des oder der Erben eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang sei zunächst erwähnt, dass es bisher in der Europäischen Union auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern keine Harmonisierung gibt und diese daher in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen. Es gibt zwischen Spanien und Deutschland für Erbschaftssteuern auch kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es existiert allerdings immerhin die Möglichkeit der Anrechnung von Erbschaftsteuern, die im jeweils anderen Land gezahlt worden sind (Art. 23 Ley sobre Impuestos de Sucesiones y Donaciones bzw. §21 Erbschaftsteuergesetz).

In Spanien sind die Erben, die ihren Wohnsitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers. Dies bedeutet, dass der gesamte Nachlass der spanischen Erbschaftssteuer unterliegt. Wenn sich der Nachlass aus Vermögenswerten zusammensetzt, die sowohl in Spanien als auch in Deutschland belegen sind und der Erbe seinen Wohnsitz in Spanien hat, der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes einen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, ist der Erbe in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig.  Wenn der Erbe aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, ist er dort nur beschränkt steuerpflichtig, nämlich mit dem in Spanien belegenen Vermögen. Wenn der Erbe in diesem Fall in Deutschland lebt, ist er hier unbeschränkt steuerpflichtig (mit der Möglichkeit, die spanische Steuer auf die deutsche anzurechnen).

In Spanien gibt es obendrein regional unterschiedliche Erbschaftsteuergesetze, da die Erhebung der Steuer den Autonomen Gemeinschaften überlassen ist. Dadurch ergibt sich bei vielen deutsch-spanischen Erbfällen eine zusätzliche Komplexität.

Die im deutschen Recht geregelte Steuerpflicht der Erben weist Ähnlichkeiten und Unterschiede zur spanischen Rechtsordnung auf. So ist die persönliche Steuerpflicht (“unbeschränkte Steuerpflicht”) gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Besteuerung nach deutschem Erbschaftsteuerrecht auf das in Deutschland belegene Vermögen beschränkt (“beschränkte Steuerpflicht”).

Wegen der aufgezeigten Unterschiede und Abgrenzungsprobleme zwischen den beiden Rechtsordnungen ist in jedem Falle die Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit ausdrücklicher Rechtswahl anzuraten. Die Erbschaftsteuerlast kann z.B. durch lebzeitige Schenkungen unter Ausnutzung der erheblichen Freibeträge im dem deutschen Steuerrecht gemindert werden. In jedem Falle ist es wichtig, den Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen.

 

Dr. Thomas Rinne Rechtsanwalt und Abogado
Lidia Minaya Moreno Abogada
www.buse.de