Distressed-M&A-Transaktionen in Deutschland: Sechs zentrale Aspekte für spanische Käufer
Distressed-M&A-Transaktionen in Deutschland: Sechs zentrale Aspekte für spanische Käufer
Rechtliche Chancen und Risiken für spanische Investoren angesichts der zunehmenden Bedeutung von Distressed-M&A in Deutschland
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Krisen ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland deutlich gestiegen. Im Jahr 2025 wurden rund 24.000 Unternehmensinsolvenzanträge gestellt. In diesem Umfeld gewinnen Distressed-M&A-Transaktionen für ausländische Investoren zunehmend an Bedeutung, da sie interessante Möglichkeiten bieten können, Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu erwerben.
Solche Transaktionen bergen jedoch auch erhebliche rechtliche Risiken, wenn sie nicht sorgfältig strukturiert werden. Ausgehend von einem aktuellen Fall möchten wir von RWP Rechtsanwälte der deutsch-spanischen Wirtschaftsgemeinschaft sechs zentrale Aspekte vorstellen, die spanische Käufer vor einem solchen Schritt berücksichtigen sollten. Denn ein attraktiver Kaufpreis allein garantiert noch keinen erfolgreichen Erwerb: Entscheidend ist vielmehr, dass der Geschäftsbetrieb nach dem Vollzug der Transaktion tatsächlich fortgeführt werden kann.
Wenn ein spanischer Investor einen Geschäftsbereich oder bestimmte Vermögenswerte eines insolventen deutschen Unternehmens erwirbt, kann dies interessante Chancen eröffnen, zugleich aber eine Reihe von Fragen aufwerfen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern.
Bei solchen Transaktionen reicht es nicht aus, lediglich den Kaufpreis oder die zu erwerbenden Vermögenswerte zu prüfen. Entscheidend ist vielmehr, festzustellen, wer zum Verkauf berechtigt ist, was tatsächlich erworben wird, welche Auswirkungen die Transaktion auf die Arbeitnehmer hat und welche Genehmigungen und vorbereitenden Schritte erforderlich sind, um die Fortführung des Geschäftsbetriebs sicherzustellen.
1. Wer ist zum Verkauf berechtigt?
Vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sich ändern, wer zur Verwaltung und Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens berechtigt ist. Daher gehört es zu den ersten Aufgaben des Käufers, zu prüfen, wer tatsächlich über die Vermögenswerte verfügen darf und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Abhängig von der Phase des Insolvenzverfahrens und den vom Gericht eingeräumten Befugnissen kann die Verfügungsbefugnis bei den Geschäftsführern der Gesellschaft, beim vorläufigen Insolvenzverwalter oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter liegen. Im Fall der Eigenverwaltung behält die Gesellschaft grundsätzlich ihre Verfügungsbefugnis, steht dabei jedoch unter der Aufsicht des Sachwalters.
2. Was wird tatsächlich erworben?
Bei einem Asset Deal müssen die zu übertragenden Vermögenswerte und Rechte möglichst genau bezeichnet werden.
Dies ist insbesondere beim Erwerb von Maschinen, technischen Unterlagen, Software, gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten sowie anderen Vermögenswerten von besonderer Bedeutung, deren Eigentumsverhältnisse sich in der Vergangenheit möglicherweise verändert haben. So können beispielsweise bestimmte Vermögenswerte ursprünglich der insolventen Gesellschaft gehört und anschließend ganz oder teilweise auf eine andere Gesellschaft übertragen worden sein.
Der Käufer sollte daher nicht nur prüfen, welche Vermögenswerte Gegenstand der Transaktion sind, sondern auch, wer deren rechtmäßiger Eigentümer ist und ob Rechte Dritter bestehen, die deren Übertragung oder Nutzung einschränken können.
3. Arbeitsrechtliche Aspekte: Was geschieht mit den Arbeitnehmern?
Der Erwerb bestimmter Vermögenswerte führt nicht zwangsläufig zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse. Stellen die erworbenen Vermögenswerte jedoch eine wirtschaftliche Einheit dar, deren Identität nach der Transaktion erhalten bleibt, kann ein Betriebsübergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorliegen.
In diesem Fall gehen die mit der übertragenen Einheit verbundenen Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über, einschließlich der entsprechenden Rechte und Pflichten. Grundsätzlich kann der Käufer dabei nicht frei entscheiden, welche Arbeitnehmer er übernehmen möchte.
Daher sollte vor Abschluss der Transaktion genau geprüft werden, welche Arbeitnehmer tatsächlich dem erworbenen Geschäftsbereich zugeordnet sind und welche Verpflichtungen mit ihren Arbeitsverhältnissen verbunden sind. Dazu gehören insbesondere Betriebszugehörigkeit, variable Vergütung, offene Urlaubsansprüche, betriebliche Altersversorgung sowie die jeweils geltenden tarifvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelungen.
Die betroffenen Arbeitnehmer müssen ordnungsgemäß informiert werden und können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist widersprechen. Für den Käufer kann dies insbesondere dann relevant sein, wenn die Fortführung des Geschäfts von bestimmten Schlüsselmitarbeitern abhängt. Darüber hinaus stellt der Betriebsübergang als solcher keinen Kündigungsgrund dar.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur, wie viele Arbeitnehmer möglicherweise Teil der Belegschaft des Käufers werden, sondern auch, ob der Käufer tatsächlich über das für die Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderliche Personal verfügen wird und welche Kosten, Verpflichtungen und arbeitsrechtlichen Risiken damit verbunden sind.
4. Kurze Verträge sind üblich, aber nicht risikofrei
Bei vielen Transaktionen dieser Art stammt der erste Vertragsentwurf vom Verkäufer oder vom Insolvenzverwalter. Insbesondere bei kleineren Transaktionen ist der Vertrag häufig relativ kurz und unkompliziert und konzentriert sich auf die wesentlichen Aspekte des Geschäfts.
Dies muss grundsätzlich kein Nachteil sein. Allerdings sind die Zusicherungen und Garantien häufig auf das Wesentliche beschränkt, während die Haftungsausschlüsse weitreichend sein können.
Häufig garantiert der Verkäufer im Wesentlichen seine Eigentümerstellung an den Vermögenswerten, seine Verfügungsbefugnis sowie gegebenenfalls das Fehlen ihm bekannter Rechte Dritter. Der Käufer sollte sich daher insbesondere eine scheinbar einfache Frage stellen: Erhalte ich tatsächlich alles, was ich benötige, um den erworbenen Geschäftsbetrieb fortzuführen?
Bei einer Transaktion im Insolvenzkontext kann eine auf den ersten Blick vollständige Liste der Vermögenswerte unzureichend sein, wenn beispielsweise Genehmigungen, Dokumentationen, Nutzungsrechte, technische Informationen oder andere für die tatsächliche Nutzung dieser Vermögenswerte erforderliche Bestandteile fehlen.
5. Auch Leistungen nach dem Closing sollten geregelt werden
Wird lediglich ein Teil eines Unternehmens erworben, ist die insolvente Gesellschaft möglicherweise nach dem Closing nicht mehr in der Lage, bestimmte Leistungen zu erbringen. Daraus können sich Unterstützungsbedarf bei der Übergabe und Inbetriebnahme der erworbenen Vermögenswerte, technische Unterstützung, die Bereitstellung von Dokumentationen, operative Übergangsleistungen oder bestimmte administrative Dienstleistungen ergeben.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, Dritte einzubeziehen, die mit dem Geschäft bereits vertraut sind, etwa bisherige Lieferanten des insolventen Unternehmens oder sogar eine andere Gesellschaft, die einen Geschäftsbereich des Unternehmens erworben hat und aufgrund ihrer Infrastruktur, ihres Personals oder ihrer technischen Kenntnisse entsprechende ergänzende Leistungen erbringen kann.
Daher empfiehlt es sich, von Anfang an klare Regelungen darüber zu treffen, welche Leistungen erbracht werden, wer dafür verantwortlich ist, über welchen Zeitraum sie erbracht werden, welche Dokumentationen zur Verfügung zu stellen sind und welche Haftungsregelungen gelten.
6. Genehmigungen und formale Anforderungen
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebs oder von Warenbeständen im Ganzen gemäß § 160 der Insolvenzordnung (InsO) der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, sofern ein solcher nicht besteht, der Gläubigerversammlung bedürfen. § 76 InsO regelt die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung.
Das Fehlen dieser internen Zustimmung beeinträchtigt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Transaktion gegenüber dem Käufer gemäß § 164 InsO. Je nach den konkreten Umständen kann es jedoch sinnvoll sein, die entsprechende Zustimmung zu dokumentieren und gegebenenfalls als Voraussetzung für das Closing zu vereinbaren. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob weitere Zustimmungen von Vertragspartnern, Gläubigern oder Inhabern von Rechten an den betreffenden Vermögenswerten erforderlich sind.
Eine notarielle Beurkundung ist darüber hinaus unter anderem erforderlich, wenn die Transaktion in Deutschland gelegene Immobilien oder Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH umfasst. Beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften sind die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften des anwendbaren Rechts gesondert zu prüfen.
Ein gewöhnlicher Asset Deal bedarf dagegen nicht allein deshalb der notariellen Beurkundung, weil mehrere Vermögenswerte oder Rechte Gegenstand der Transaktion sind.
Fazit
Bei Distressed-M&A-Transaktionen kann ein attraktiver Kaufpreis der entscheidende Anreiz für einen Erwerb sein. Die eigentliche Herausforderung besteht jedoch darin, sicherzustellen, dass die Transaktion auch nach dem Closing erfolgreich umgesetzt und der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann.
Für den spanischen Käufer ist es insbesondere wichtig, zu prüfen, wer zur Verfügung über die Vermögenswerte berechtigt ist, sicherzustellen, dass diese wirksam übertragen werden können, und zu klären, ob der Geschäftsbetrieb nach Abschluss der Transaktion tatsächlich fortgeführt werden kann. Dabei dürfen auch die Folgen möglicher Mängel der Vermögenswerte oder Vertragsverletzungen nicht außer Acht gelassen werden.
Ebenso sollten arbeitsrechtliche Fragen, erforderliche Genehmigungen sowie mögliche Leistungen im Zusammenhang mit Übergabe, technischer Unterstützung oder operativer Begleitung frühzeitig berücksichtigt werden, wenn diese für die Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Bei einem Asset Deal im Insolvenzkontext kann eine gute rechtliche und operative Begleitung ebenso wichtig sein wie ein attraktiver Kaufpreis. Daher ist eine umfassende rechtliche Prüfung bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrags von entscheidender Bedeutung. Bei solchen Transaktionen gilt: Was zunächst günstig erscheint, kann am Ende teuer werden.
